Sozialberatung

Unsere „Allgemeine Sozialberatung“ ist die Erstkontakt- Beratungs- und Vermittlungsstelle für alle Menschen, die Hilfe brauchen!

Unsere Sozialberaterin kooperiert und vermittelt Kontakte zu anderen Beratungsstellen wie:

  • Schuldnerberatung,
  • Verbraucherzentralen,
  • Suchtberatung,
  • Rentenversicherung,
  • Sozialamt

Die Sozialberaterin stellt den Lotsen zwischen den Hilfesuchenden und den sozialen Diensten der SOLIDARSOZIALRING gemeinnützigen Betreuungsgesellschaft Zwickau dar.

Wir informieren, beraten und unterstützen Sie bei:

  1. Persönlichen und familiären Schwierigkeiten
  2. Fragen der Sozialhilfe
  3. Allgemein sozialrechtliche Fragen

Diese Beratung kann auch ambulant erfolgen – vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Sie erreichen unsere Sozialberaterin Montag, Dienstag und Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr im Seniorenzentrum in der Hölderlinstraße 1.

Sozialberatung

Ursula Ebert

Hölderlinstraße 1, 08056 Zwickau

03 75 / 81 89 13 20
03 75 / 81 89 13 17
0176 / 18 18 62 04
ursula.ebert@solidarsozialring.de

Häufig gestellte Fragen aus den Bereichen „Anträge und Bescheide“

In welcher Höhe wird mein Einkommen angerechnet, wenn ich ergänzend ALG II beantrage?

Das kommt auf die Höhe Ihres Einkommens an. Bei Erwerbseinkommen gibt es Freibeträge, die sich aus dem Bruttoeinkommen errechnen und die nicht vom ALG II abgezogen werden. Die ersten 100,00 € sind auf jeden Fall frei (hierin sind pauschal 30,00 € für Versicherungen, 15,33 € für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle enthalten). Sollten die Fahrtkosten zusammen mit den genannten Freibeträgen die 100,00 € Grenze übersteigen, können diese zusätzlich abgesetzt werden.
Von 101,00  – 800,00 € sind 20 Prozent frei, von 801,00 – 1200,00 € sind nochmals 10 Prozent frei. Bei Eltern oder Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind liegt die Höchstgrenze bei 1500,00  €. Der errechnete Freibetrag wird vom Nettolohn abgezogen und der verbleibende Rest auf die ALG II Leistung angerechnet.
Bei anderen Einkommen (beispielsweise Rente) beträgt der Freibetrag pauschal 30,00 €. Erziehungsgeld und Pflegegeld sind anrechnungsfrei.

Ich habe Anspruch auf ALG II. Kann ich ergänzende Beihilfen beantragen?

Ergänzende Beihilfen können Sie beantragen für:

  • Erstausstattung aufgrund einer Geburt
  • Erstausstattung beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung
  • Klassenfahrten, Mittagessen, Hefte


Diese Beihilfen sind in der Regel pauschaliert, sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, kann Widerspruch eingelegt werden.
Alle anderen Anschaffungen (Möbel, Renovierung, Kleidung usw.) sind vom Arbeitslosengeld zu bestreiten. Eventuell kann die Arbeitsgemeinschaft hierfür ein Darlehen zahlen.

Kann ich zusätzlich zum ALG I auch ALG II beantragen?

Ja, wenn die ALG I Leistung nicht für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Unterkunftskosten ausreicht.

Mein Kind bezieht Schülerbafög und lebt mit mir in Bedarfsgemeinschaft, hat es Anspruch auf ALG II?

Bafög-Bezieher haben eigentlich keinen Anspruch auf ALG II Leistungen. Kann der Mietanteil des Kindes jedoch nicht vom Bafög und Kindergeld (neben dem Lebensunterhalt) bestritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Miete über SGB II zu beantragen.

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag bei ALG II?

Vermögen, also etwa Guthaben aus Sparbüchern, Tages- oder Festgeldkonten, werden auf das ALG II angerechnet. Sie müssen so lange davon leben, bis das Vermögen auf den Freibetrag reduziert ist. Für Leistungsberechtigte, die nach dem 01.01.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 150,00 € pro Lebensalter. Für eine 30-Jährige wären dies also 4500 Euro. Zusätzlich bleibt  für die Altersvorsorge ein Betrag in Höhe von 250,00 € pro Lebensalter frei. Bei der Altersvorsorge ist Bedingung, dass der Betrag erst mit Eintritt ins Rentenalter fällig wird (Lebensversicherungen können entsprechend abgeändert werden. Dies sollte aber vor Antragstellung auf ALG II geschehen).
Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben einen Freibetrag in Höhe von 3100,00 €.
Hinzu kommt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 750,00 €.

Mein Partner wird 65 Jahre alt, im Moment beziehen wir beide ALG II. Was ändert sich?

b dem 65. Lebensjahr beziehungsweise bei dauerhafter vollständiger Erwerbsminderung besteht kein Anspruch auf ALG II, sondern auf Grundsicherung nach dem SGB XII. Diese Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass bei SGB XII Leistungen eine andere Vermögensfreigrenze gilt (1600,00 bzw. 2600,00  €, 256,00 € für Angehörige).

Was kann ich gegen einen falschen Bescheid tun?

Hier ist der Widerspruch in einer Frist von vier Wochen ab Zustellung möglich. Sollte dieser abgelehnt werden, gibt es die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.
Hier besteht kein Rechtsanwaltszwang. Kosten entstehen in erster Instanz keine.
Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, gibt es die Möglichkeit, eine Aufhebung des Bescheides gemäß § 44,45 SGB X zu beantragen.

Ich habe einen Antrag gestellt, dieser ist seit 2 Monaten nicht bearbeitet worden. Was kann ich tun?

Sie können eine einstweilige Anordnung beim Gericht erwirken. Nehmen Sie alle Unterlagen mit und stellen möglichst detailliert Ihre akute Notlage dar.

Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?

Sie können folgende Leistungen beantragen:

  • Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle oder
  • Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft

Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor ALG II. Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch ALG II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten.
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt, beim ALG II ist auch die Höhe des Vermögens Ausschlag gebend.

Wann steht mir Kinderzuschlag zu?

Wenn Eltern oder Alleinerziehende aufgrund ihres geringen Einkommens ALG II-bedürftig werden, ihr Einkommen für sie alleine (inklusive eines Mietanteils) aber ausreichen würde, besteht unter Umständen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dieser beträgt bis zu 140,00  € pro Monat und Kind und wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Da die Berechnung des Kinderzuschlags eine komplizierte Angelegenheit ist, sollte man sich vorher beraten lassen.

Ich bin alleinerziehend. Kann ich für mein Kind einen Unterhaltsvorschuss bekommen?

Wenn der Elternteil, bei dem Ihr Kind nicht lebt, seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommen kann, haben Sie Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. So legt es das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) fest. Der Vorschuss wird längstens für sechs Jahre und höchstens bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Die Höhe beträgt zurzeit 133 € pro Monat und Kind bis zum 6. Lebensjahr, 100 € bis zum 12. Lebensjahr. Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt. Beachten Sie außerdem, dass Unterhaltsvorschuss vorrangig vor ALG II beantragt werden muss.